Jul 3, 2013

Jetzt wird es häßlich? "Urteil: Raubkopien primitiver Pornos nicht strafbar"



Das Landgericht München I hat vor kurzem ein relativ spektakuläres Urteil gefällt, welches sicher auch für die "Catfightszene" interessant ist. 

Sollte dies bestand haben, müssen sich alle illegalen Up- und Downloader ja keine Sorgen mehr machen. 

Wer ohne Genehmigung des Urhebers Filme aus Tauschbörsen lädt, macht sich strafbar – so lautete bislang die eindeutige Rechtsprechung der Gerichte. Doch nun kommt dieser Grundsatz ins Wanken, da Pornofilme unter Umständen gar kein Urheberrecht genießen.

Zu diesem Urteil kam zumindest das Landgericht München I in einem Beschluss vom 04. Juni, der nun publik wurde. In dem Fall hatte ein amerikanisches Unternehmen, das als Rechteverwerter mehrerer Porno-Produktionen auftritt, von O2/Telefonica die Herausgabe der Verbindungsdaten eines Kunden verlangt. Der Kunde soll sich über eine Tauschbörse die Filme "Flexible Beauty " und "Young Passion" heruntergeladen haben. Da Telefonica sich weigerte, die Verkehrsdaten offenzulegen, ging der Fall vor Gericht.

Pornos zu primitiv für Urheberschutz

Dort musste die amerikanische Antragstellerin eine folgenschwere Niederlage hinnehmen: Das Gericht bestätigte, dass Telefonica die Anschlussdaten nicht herausgeben muss – da die betroffenen Pornofilme zu primitiv seien, um Urheberschutz zu genießen. Diese bislang einmalige Rechtsauslegung geht davon aus, dass simple Schmuddelfilme ohne ausschmückende Handlung grundsätzlich nicht schützenswert sind.

In dem Gerichtsbeschluss heißt es: "Die Kammer unterstellt daher, dass […] der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Film ["Flexible Beauty"] lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt […]. Hierfür kann kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden. Es fehlt offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG)." In Bezug auf den zweiten Film "Young Passion" sei "davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Film mit einer Länge von 19 Minuten und 34 Sekunden […] um reine Pornographie handelt, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann."

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